Integrationskurse 2026

Im aktuellen Rundschreiben vom 09.02.2026 des Bundesamtes gab es folgende Information:

"... informieren, dass im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG erteilt werden können. Das bedeutet, dass insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden. Bereits erteilte Teilnahmezulassungen behalten ihre Gültigkeit."

  • Dies bedeutet für alle Interessierten, die keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten, dass es nur noch Angebote für Selbstzahler für die Sprachlevel A0-B1 gibt.

  • Die Personen, welche finanzielle Unterstützung erhalten, können sich an den jeweiligen Kostenträger Agentur für Arbeit / Jobcenter zur Ausstellung eines Berechtigungsscheins für den Integrationskurs wenden.